§ 1 – Der Verein
„Modellbau Club München e.V.“
mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Modellflugs.
Eine besondere Aufgabe des Vereins ist die Betreuung und Ausbildung der Jugend.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung eines Modellflugplatzes und dem Betrieb des allgemeinen und wettbewerbsmäßigen Modellflugs.
§ 2 – Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 – Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 – Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 – Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Luftsportverband Bayern oder an seinen, ebenfalls als gemeinnützig anerkannten, Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn von § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 6 – Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich bei der Vorstandschaft des Vereins nachsuchen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Voraussetzung für die endgültige Aufnahme in den Verein ist die Ableistung einer Probezeit von 6 Monaten.
Die Beitragspflicht beginnt bereits mit der vorläufigen Aufnahme. Über die vorläufige und endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt die Vorstandschaft den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betreffenden die Berufung an die Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet endgültig.
§ 7 – Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilliges Austreten
b) durch Tod
c) durch Ausschließung.
zu a) Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft bis zum 15. Dezember erfolgen. Beim Austritt während des Jahres erfolgt keine Rückzahlung bereits entrichteter Beiträge.
zu b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
zu c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung auf die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Mitglied keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Geleistete Kapitalanteile und Sacheinlagen verfallen zu Gunsten des Vereins.
§ 8 – Der Mitgliedsbeitrag des Modellbau Club München e.V. wird von der Hauptversammlung jeweils für das nächste Kalenderjahr festgelegt.
Mitglieder in Ausbildung wie Schüler, Studenten und Wehrpflichtige etc. müssen ihren Status der Vorstandschaft melden und eine entsprechende Bescheinigung vorlegen.
Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlen.
§ 9 – Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich bei den Arbeiten am Clubheim oder am Fluggelände zu beteiligen. Der Zeitaufwand für die anfallenden Arbeiten wird von der Vorstandschaft und mindestens 3 Mitgliedern geschätzt. Der geschätzte Aufwand in Stunden wird auf alle Mitglieder gleich verteilt. Jedes Mitglied hat die angesetzten Arbeitsstunden abzuleisten oder ersatzweise für jede Stunde 10,– Euro in die Clubkasse zu entrichten.
§ 10 – Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 – Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Vorstandschaft
c) Mitgliederversammlung
zu a) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden der Vorstandschaft.
zu b) Die Vorstandschaft besteht aus den 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassier, einem Jugendreferenten, einem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit sowie je einem Referenten für Freiflug, Fesselflug und Fernsteuerflug.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung berufen werden müssen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend ist. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Die Vorstandschaftssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Vorstandschaft die Berufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt.
Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern.
Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.
zu c) Mindestens einmal im Jahr, spätestens 14 Tage vor Beginn des neuen Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend ist oder durch Vollmacht vertreten sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand ermächtigt, unverzüglich eine 2. Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 12 – Die in Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 13 – Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 c) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden; sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung unverzüglich dem Luftsportverband Bayern mitzuteilen.
Das aus der Liquidation hervorgehende Restvermögen kann nur gem. § 5 dem Luftsportverband Bayern oder an seinen, ebenfalls als gemeinnützig anerkannten, Rechtsnachfolger zum Zwecke der Förderung des Luftsportes vermacht werden..
München, August 2000